Regeln des Feuerwehrspiel Frankental
Stand: 27. Dezember 2024
Abschnitt 1 Feuerwehrspiel Frankental
§ 1 Feuerwehrspiel Frankental
(1) Das Feuerwehrspiel Frankental ist ein kostenloses, textbasiertes Rollenspiel. Es wird im Instant-Messaging-Dienst WhatsApp angeboten.
(2) Das Feuerwehrspiel Frankental ist Teil des Landes Frankental, einem fiktiven Land der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Spielbetrieb
(1) Der reibungslose Spielbetrieb wird durch die Spielleitung sichergestellt.
(2) Der Spielbetrieb kann jederzeit ohne Angabe von Gründen eingestellt werden.
§ 3 Organisation auf WhatsApp
(1) Die Spielleitung erstellt für das Feuerwehrspiel Frankental WhatsApp Gruppen. Diese sind im Einzelnen
- die Betriebsgruppe Feuerwehr für jeden Landkreis zur Kommunikation mit den Feuerwehreinsatzzentralen und für Funkgespräche im Einsatz,
- jeweils eine Hauptgruppe für jede Freiwillige Feuerwehr,
- jeweils eine Gruppe für jede Abteilung einer Freiwilligen Feuerwehr,
- jeweils eine Gruppe für die Kommandantinnen und Kommandanten und der Kreisbrandrätin bzw. dem Kreisbrandrat und ihrer bzw. seiner Stellvertretung jedes Landkreises,
- jeweils eine Gruppe für jede Kreisbrandinspektion,
- Alarmierungsgruppen nach Bedarf,
- eine Gruppe für die Mitglieder des Landesministerium des Innern und für Sicherheit.
(2) Die Spielleitung ernennt für jede WhatsApp Gruppe Admins. Dabei orientiert sie sich an der jeweiligen Funktion der Person innerhalb des Feuerwehrspiel Frankental.
Abschnitt 2 Mitgliedschaft
§ 4 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Mitglied im Feuerwehrspiel Frankental kann werden wer
- das 12. Lebensjahr vollendet hat,
- das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht hat,
- der deutschen Sprache mächtig ist,
- einer Feuerwehr oder anderen Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben im deutschsprachigen, mitteleuropäischen Raum angehört.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in das Feuerwehrspiel Frankental erfolgt durch Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr. Sie wird durch die Kommandantin oder den Kommandanten vollzogen. Zur Aufnahme ist die Erhebung von Daten nach § 9 zwingend erforderlich.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Der Ende der Mitgliedschaft im Feuerwehrspiel Frankental erfolgt durch
- Widerruf der Mitgliedschaft durch die Erziehungsberechtigten von Minderjährigen,
- Vollendung des 50. Lebensjahrs,
- dem Tod,
- vorübergehender Austritt,
- Austritt,
- vorübergehender Ausschluss aus einer Freiwilligen Feuerwehr ohne Aufnahme in eine andere Freiwillige Feuerwehr,
- Ausschluss aus einer Freiwilligen Feuerwehr ohne Aufnahme in eine andere Freiwillige Feuerwehr,
- Ausschluss auf Widerruf aus dem Feuerwehrspiel Frankental,
- vorübergehender Ausschluss aus dem Feuerwehrspiel Frankental,
- Ausschluss aus dem Feuerwehrspiel Frankental.
In allen Fällen ist die Kommandantin oder der Kommandant zu benachrichtigen.
§ 7 Wiedereintritt
(1) Ehemaligen Spielerinnen und Spielern steht ein Wiedereintritt zu, solange sie nicht noch vorübergehend aus dem Feuerwehrspiel Frankental ausgeschlossen oder dauerhaft aus dem Feuerwehrspiel Frankental ausgeschlossen sind.
(2) Der Wiedereintritt kann unter dem früheren Dienstgrad und Ausbildungsstand erfolgen, sofern einer Datenspeicherung beim Austritt nach § 10 nicht widersprochen worden ist.
Abschnitt 3 Datenschutz
§ 8 Erhebung, Verwahrung und Schutz von Daten
(1) Das Feuerwehrspiel Frankental erhebt relevante Daten um eine Mitgliedschaft zu ermöglichen.
(2) Die erhobenen Daten werden passwortgeschützt verwahrt. Zugriff wird nur den gewählten Führungskräften nach Abschnitt 4 und den Mitgliedern der Kreisbrandinspektionen nach Abschnitt 5 gewährt.
(3) Spielerinnen und Spieler, die der Erhebung und Speicherung von Daten im Laufe ihrer Mitgliedschaft nicht mehr zustimmen, werden durch die Spielleitung auf Widerruf ausgeschlossen.
§ 9 Datenerhebung zur Aufnahme
(1) Bei der Aufnahme ins Feuerwehrspiel Frankental erhebt die Kommandantin oder der Kommandant Daten der Interessentin bzw. des Interessenten. Dies umfasst
- der vollständige Name,
- das Geburtsdatum,
- die derzeitigen Mitgliedschaften in einer Behörde und Organisation mit Sicherheitsaufgaben,
- bereits absolvierte Lehrgänge der Feuerwehr.
(2) Verweigert die Interessentin oder der Interessent die Datenerhebung, kann sie bzw. er nicht aufgenommen werden.
(3) Bei Zweifel kann die Kommandantin oder der Kommandant glaubwürdige Nachweise verlangen, ansonsten die Aufnahme verweigern.
(4) Stellt sich im Nachhinein die Angabe von Daten als bewusst wahrheitswidrig heraus, so können Ordnungsmittel nach Abschnitt 11 angewendet werden.
§ 10 Datenspeicherung nach Ende der Mitgliedschaft
(1) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die erhobenen Daten weiterhin gespeichert.
(2) Ehemalige Spielerinnen und Spieler können von ihrer ehemaligen Kommandantin bzw. ihrem ehemaligen Kommandanten die unwiderrufliche Löschung der Daten verlangen.
Abschnitt 4 Freiwillige Feuerwehren
§ 11 Organisation in Freiwilligen Feuerwehren
(1) Alle Spielerinnen und Spieler sind Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr im Feuerwehrspiel Frankental.
(2) Ein Wechsel der Freiwilligen Feuerwehr ist nur auf Antrag und unter Nennung eines Grundes möglich. Der Antrag wird durch die Spielleitung nach Anhörung der betroffenen Kommandantinnen und Kommandanten und Kreisbrandrätinnen und Kreisbrandräte bearbeitet.
§ 12 Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren
(1) Für jede Gemeinde im Feuerwehrspiel Frankental wird eine Freiwillige Feuerwehr gebildet.
(2) Bestehen in einer bayerischen Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so sind diese gleichzeitig Abteilungen einer Freiwilligen Feuerwehr im Feuerwehrspiel Frankental. Löschgruppen und Löschzüge einer Freiwilligen Feuerwehr in einer bayerischen Gemeinde können von der Spielleitung zur Abteilung einer Freiwilligen Feuerwehr im Feuerwehrspiel Frankental erklärt werden.
(3) Werden in einer bayerischen Gemeinde zwei oder mehr Freiwillige Feuerwehren, Löschgruppen oder Löschzüge zusammengefasst, so werden auch die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr im Feuerwehrspiel Frankental zusammengefasst oder aufgelöst, sofern nur eine Abteilung noch bestehen würde.
§ 13 Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren beschaffen ihre Ausrüstung, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge, Feuerwehrboote, Feuerwehranhänger, Abrollbehälter der Feuerwehr und Geräte selbst, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist dabei zu berücksichtigen.
(2) Feuerwehrfahrzeuge, Feuerwehrboote, Feuerwehranhänger und Abrollbehälter der Feuerwehr können nur durch Ausschreibung und angemessene Wartezeiten erworben werden, sie müssen den haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Eingebaute Ausstattung, tragbare Geräte und Rollcontainer sind den Feuerwehrfahrzeugen, Feuerwehrbooten, Feuerwehranhängern oder Abrollbehältern der Feuerwehr zugeordnet, sie müssen bei der Ausschreibung angegeben werden oder können durch einen technisch durchführbaren Umbau im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben nachträglich ergänzt werden.
(3) Feuerwehrfahrzeuge und Geräte sollen dem tatsächlichen Bedarf entsprechenden. Sie müssen den gültigen technischen Normen des DIN oder technischen Weisungen oder technischen Baubeschreibungen der Länder entsprechen, die Ausführung muss technisch, gewichtsmäßig und raumvisuell möglich sein. Näheres regelt das Landesministerium des Innern und für Sicherheit.
§ 14 Kommandantin oder Kommandant
(1) Die Freiwillige Feuerwehr wird durch die Kommandantin bzw. den Kommandanten geleitet. Sie bzw. er wird durch eine Stellvertretung unterstützt.
(2) Die Wahl erfolgt nach Regelungen des Landesministerium des Innern und für Sicherheit.
§ 15 Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant
(1) Die Abteilung der Freiwillige Feuerwehr wird durch die Abteilungskommandantin bzw. den Abteilungskommandanten geleitet. Sie bzw. er wird durch eine Stellvertretung unterstützt.
(2) Die Wahl erfolgt nach Regelungen des Landesministerium des Innern und für Sicherheit.
Abschnitt 5 Kreisbrandinspektion
§ 16 Führung durch Kreisbrandinspektionen
Die Freiwillige Feuerwehren werden durch die Kreisbrandinspektionen beraten, unterstützt und überwacht.
§ 17 Mitglieder der Kreisbrandinspektion
(1) Die Kreisbrandinspektionen bestehen aus
- der Kreisbrandrätin oder des Kreisbrandrats,
- den Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren,
- den Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeistern.
(2) Die Wahl oder Ernennung erfolgt nach Regelungen des Landesministerium des Innern und für Sicherheit.
Abschnitt 6 Landesministerium des Innern und für Sicherheit
§ 18 Landesministerium des Innern und für Sicherheit
(1) Das Landesministerium des Innern und für Sicherheit übernimmt die staatlichen Aufgaben im Feuerwehrspiel Frankental. Es organisiert sich in
- die Landesministerin oder den Landesminister des Innern und für Sicherheit,
- die Staatssekretärin oder den Staatssekretär des Innern und für Sicherheit,
- Abteilungen,
- Unterabteilungen.
(2) Die Bediensteten des Landesministerium des Innern und für Sicherheit werden durch die Spielleitung bestimmt.
Abschnitt 7 Spielgebiet
§ 19 Spielgebiet
(1) Das Spielgebiet umfasst
- die Stadt Alzenau,
- die Gemeinden Hohenthal a.Main, Karlstein a.Main und Kleinostheim
aus dem Landkreis Aschaffenburg.
Die Spielleitung kann das Spielgebiet um weitere Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise des Freistaats Bayern erweitern.
(2) Im Spielgebiet gilt, dass mit Ausnahme von Ortsbezeichnungen alle Gegebenheiten der Realität entsprechen. Insbesondere
- Gewässer, Gebirge, Wälder, Ackerflächen und sonstige nicht bebaute Fläche,
- bebaute Flächen wie Wohn-, Gewerbe- und Industriesiedlungen und alle dort vorkommenden Gebäude,
- Straßen der Gemeinden, der Kreise, des Staates und des Bundes sowie ihre Bezeichnungen,
- Unternehmen und öffentliche Einrichtungen,
- besondere Einrichtungen wie Verkehrslandeplätze, Binnenhäfen, Kraftwerke, Veranstaltungshallen usw.,
- Feuerwehrhäuser und Feuerwachen in ihrer jeweiligen Lage, Dimension und Ausstattung,
- kommunale, staatliche, supranationale und internationale Rechtsnormen wie Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Satzungen, Ordnungen usw.,
(3) Sind öffentliche Einrichtungen der nach § 20 zu bildenden Gemeinden, nach § 22 zu bildenden Landkreise oder des Landes Frankental zusätzlich erforderlich, so können geeignete reale Gebäude zu solchen durch die Spielleitung bestimmt werden (Rathaus, Kreisverwaltungssitz, Regierungs- und Justizgebäude).
§ 20 Bildung von Gemeinden und Orts- und Stadtteilen
(1) Alle Gemeinden nach bayerischem Recht im Spielgebiet müssen eine eigenständige Gemeinde im Feuerwehrspiel Frankental bilden.
(2) Bayerischen Gemeindeteile sind gleichzeitig Orts- oder Stadtteil ihrer Gemeinde im Feuerwehrspiel Frankental.
(3) Bayerische Gemeinden mit zwei oder mehr Gemeindeteilen können durch die Spielleitung in zwei oder mehr Gemeinden des Feuerwehrspiel Frankentals aufgeteilt werden, sofern
- die abzutrennenden Gemeindeteile am 31. Dezember 1969 nicht Teil der Kerngemeinde waren,
- die Kerngemeinde weiterhin über die höchste Einwohnerzahl verfügt,
- zentrale Orte nach dem Landesentwicklungsplan Bayern weiterhin ihre Aufgaben erfüllen können.
(4) Bayerischen Gemeinden kann durch die Spielleitung im Feuerwehrspiel Frankental das Stadtrecht verliehen werden.
(5) Bayerische Gemeinden die Märkte oder Städte sind muss im Feuerwehrspiel Frankental das Stadtrecht verliehen werden.
(6) Gemeinden im Feuerwehrspiel Frankental über 15.000 Einwohnerinnen und Einwohner sind große kreisangehörige Städte.
(7) Gemeinden im Feuerwehrspiel Frankental über 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner sind kreisfreie Städte.
§ 21 Bildung von Staatswäldern
(1) Alle gemeindefreien Gebiete nach bayerischem Recht im Spielgebiet müssen zu einem Staatswald im Feuerwehrspiel Frankental erklärt werden.
(2) Ehemalige gemeindefreie Gebiete Bayern im Spielgebiet können durch die Spielleitung zu einem Staatswald erklärt werden.
§ 22 Bildung von Landkreisen
(1) Die Spielleitung bestimmt die Einteilung der Gemeinden im Feuerwehrspiel Frankental zu Landkreisen.
(2) Die Zuteilung soll sich insbesondere an den Landkreisen im Freistaat Bayern mit Stand 31. Dezember 1969 orientieren.
§ 23 Namen der Gemeinden, Orts- und Stadtteile, Staatswälder und Landkreise
(1) Die Spielleitung vergibt den Gemeinden im Feuerwehrspiel Frankental einen Gemeindenamen, dieser soll einen tatsächlichen Bezug zur Gemeinde herstellen. Ein Gemeindename kann nicht erklärt werden wenn
- eine gleichnamige Gemeinde mit Selbstverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland besteht,
- eine gleichnamige Gemeinde ohne Selbstverwaltung über 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner besteht,
- ein gleichnamiger Gemeindeteil über 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner in der Bundesrepublik Deutschland besteht.
(2) Die Spielleitung vergibt den Orts- und Stadtteilen im Feuerwehrspiel Frankental einen Ortsnamen, dieser soll einen tatsächlichen Bezug zur Gemeinde herstellen. Hat der Orts- oder Stadtteil weniger als 500 Einwohnerinnen und Einwohner, kann der bayerische Ortsname genutzt werden. Ein Ortsname kann nicht erklärt werden werden
- eine gleichnamige Gemeinde mit Selbstverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland besteht,
- eine gleichnamige Gemeinde ohne Selbstverwaltung über 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner in der Bundesrepublik Deutschland besteht,
- ein gleichnamiger Gemeindeteil über 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner in der Bundesrepublik Deutschland besteht.
(3) Die Spielleitung vergibt den Staatswäldern im Feuerwehrspiel Frankental einen Namen, dieser soll einen tatsächlichen Bezug zum Staatswald herstellen und insbesondere die Gemeinde- und Ortsnamen im Feuerwehrspiel Frankental berücksichtigen.
(4) Die Spielleitung vergibt den Landkreisen im Feuerwehrspiel Frankental einen Namen, diese sollen einen tatsächlichen Bezug zum Landkreis herstellen und insbesondere die Gemeinde- und Ortsnamen im Feuerwehrspiel Frankental berücksichtigen.
§ 24 Wappen der Gemeinden, Orts- und Stadtteile und Landkreise
(1) Die Spielleitung vergibt den Gemeinden, Orts- und Stadtteilen und Landkreisen im Feuerwehrspiel Frankental ein Wappen, dieser soll einen tatsächlichen Bezug zur Gemeinde, dem Orts- oder Stadtteil oder dem Landkreis herstellen.
(2) Orts- und Stadtteile erhalten nur ein Wappen, wenn sie mit Stand 31. Dezember 1969 eigenständige Gemeinden im Freistaat Bayern waren.
(2) Wappen dürfen nicht mit realen Wappen identisch oder zum Verwechseln ähnlich sein.
Abschnitt 8 Einsatz
§ 25 Alarmierung, Verhalten im Einsatz
(1) Bei Alarm haben sich die Spielerinnen und Spieler nach Möglichkeit zum Einsatz zu melden oder abzumelden.
(2) Die Spielerin oder der Spieler hat die zugewiesene Funktion gewissenhaft und nach ihrem Ausbildungsstand zu erfüllen.
(3) Die Spielerin oder der Spieler hat aufgrund der zugewiesenen Funktion ihren bzw. seinen Führungskräften im Rahmen der Dienstvorschriften, Anweisungen usw. zu gehorchen.
(4) Bei Zuwiderhandlung können Ordnungsmittel nach Abschnitt 11 angewendet werden.
§ 26 Verhalten bei Abwesenheit
(1) In dringenden Notfällen kann der Einsatz verlassen werden, insbesondere bei
- realen Alarmierungen zu dringlichen Einsätzen,
- privaten, familiären oder beruflichen unaufschiebbaren Notfällen,
- gesundheitlichen Problemen.
(2) Die Kommandantin oder der Kommandant ist spätestens nach der Beseitigung des dringenden Notfalls selbstständig zu informieren.
(3) Bei Zuwiderhandlung können Ordnungsmittel nach Abschnitt 11 angewendet werden.
Abschnitt 9 Aus- und Fortbildung
§ 27 Verhalten bei Aus- und Fortbildungen
(1) Die Spielerinnen und Spieler haben bei Aus- und Fortbildungen pünktlich zu erscheinen.
(2) Die Spielerin oder der Spieler hat die zugewiesene Funktion gewissenhaft und nach ihrem Ausbildungsstand zu erfüllen.
(3) Die Spielerin oder der Spieler hat aufgrund der zugewiesenen Funktion ihren bzw. seinen Ausbilderinnen und Ausbilder oder Führungskräften im Rahmen der Dienstvorschriften, Anweisungen usw. zu gehorchen.
(4) Werden bei Ausbildungen Leistungsnachweise durchgeführt, so kann jeder Täuschungsversuch zum nicht bestehen führen.
(5) Bei Zuwiderhandlung können Ordnungsmittel nach Abschnitt 11 angewendet werden.
§ 28 Verhalten bei Abwesenheit
(1) In dringenden Notfällen kann die Aus- oder Fortbildung verlassen werden, insbesondere bei
- realen Alarmierungen zu dringlichen Einsätzen,
- privaten, familiären oder beruflichen unaufschiebbaren Notfällen,
- gesundheitlichen Problemen.
(2) Die Ausbilderin oder der Ausbilder ist spätestens nach der Beseitigung des dringenden Notfalls selbstständig zu informieren.
(3) Bei Zuwiderhandlung können Ordnungsmittel nach Abschnitt 11 angewendet werden.
Abschnitt 10 Kameradschaft, sonstiges Verhalten
§ 29 Kameradschaft
Alle Spielerinnen und Spieler des Feuerwehrspiel Frankental sind durch das Band der Kameradschaft verbunden. Es zu wahren und zu pflegen ist Aufgabe aller.
§ 30 Sonstiges Verhalten
(1) Im Feuerwehrspiel Frankental sind insbesondere nicht erlaubt
- das Missachten der Führungsautorität und Führungshierarchie der ernannten und gewählten Führungskräften und Mitgliedern der Kreisbrandinspektionen,
- das Austauschen von Feuerwehrfahrzeugen, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen, sofern sie nicht nach § 13 beschafft worden sind,
- das Defekt machen und das Melden von Defekten bei Feuerwehrfahrzeugen, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen,
- das Darstellen von Notfällen an Einsatzkräften, insbesondere Atemschutznotfällen und Verkehrsunfällen mit Beteiligung der Feuerwehr,
- das Darstellen von unrealistischen Szenarien bei Einsätzen und in der Aus- und Fortbildung, wenn das dargestellte Szenario mit einer Wahrscheinlichkeit von weniger als 1 von Hundert eintritt (insb. Erhöhung der Einsatzintensität),
- das Anfragen von Einsätzen oder der Verringerung oder Steigerung der Einsatzintervalle und Einsatzintensitäten,
- die absichtliche Verringerung oder Steigerung der Einsatzintervalle und Einsatzintensitäten durch strenge Missachtung realer Verhältnisse.
(2) Bei Zuwiderhandlung können Ordnungsmittel nach Abschnitt 11 angewendet werden.
Abschnitt 11 Ordnungsmittel
§ 31 Anwendungsbereich
Bei Verstößen gegen die Regeln, bei Verletzung der Kameradschaft oder ordnungswidrigen und strafbaren Handlungen können Ordnungsmittel angewandt werden. Ein einzelner zu rügender Verstoß kann mit mehreren Ordnungsmitteln belegt werden.
§ 32 Ordnungsmittel der Kommandantin oder des Kommandanten
Eine Kommandantin oder Kommandant kann gegenüber allen Feuerwehrangehörigen ihrer bzw. seiner Freiwilligen Feuerwehr
- eine mündliche Ermahnung,
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis,
- eine zeitliche Beförderungssperre (6 Monate - 1 Jahr),
- eine Dienstgradherabsetzung (Mannschaften bis zur Feuerwehrfrau bzw. Feuerwehrmann, Führungskräfte bis zur Löschmeisterin bzw. zum Löschmeister, besondere Führungsdienstgrade bis zur Brandmeisterin bzw. zum Brandmeister),
- eine Suspendierung aus der Freiwilligen Feuerwehr (max. 3 Monate),
- einen vorübergehenden Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr (6 Monate - 3 Jahre),
- einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr
aussprechen.
§ 33 Ordnungsmittel der Kreisbrandrätinnen und Kreisbrandräte
Eine Kreisbrandrätin oder ein Kreisbrandrat kann gegenüber den Kommandantinnen und Kommandanten in ihrem bzw. seinen Landkreisen und den Mitgliedern ihrer bzw. seiner Kreisbrandinspektion
- eine mündliche Ermahnung,
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis,
- eine zeitliche Beförderungssperre (6 Monate - 3 Jahre),
- eine Dienstgradherabsetzung (Führungskräfte bis zur Löschmeisterin bzw. zum Löschmeister, besondere Führungsdienstgrade bis zur Brandmeisterin bzw. zum Brandmeister)
aussprechen.
§ 34 Ordnungsmittel der Spielleitung
Die Spielleitung kann gegenüber allen Spielerinnen und Spielern
- eine mündliche Ermahnung,
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis,
- eine zeitliche Dienstgradsperre (6 Monate - 3 Jahre),
- eine Dienstgradherabsetzung (Mannschaften bis zur Feuerwehrfrau bzw. Feuerwehrmann, Führungskräfte bis zur Löschmeisterin bzw. zum Löschmeister, besondere Führungsdienstgrade bis zur Brandmeisterin bzw. zum Brandmeister),
- eine Suspendierung aus dem Feuerwehrspiel Frankental (max. 3 Monate),
- einen vorübergehenden Ausschluss aus dem Feuerwehrspiel Frankental (6 Monate - 3 Jahre),
- einen Ausschluss auf Widerruf aus dem Feuerwehrspiel Frankental (mind. 2 Jahre Ausschluss bis zu einem Widerruf),
- einen Ausschluss aus dem Feuerwehrspiel Frankental
aussprechen.
Abschnitt 12 Spielleitung
§ 35 Spielleiterinnen und Spielleiter
(1) Spielleiterinnen und Spieler repräsentieren das Feuerwehrspiel nach innen und außen (Spielleitung). Sie sind fortwährend im Amt tätig.
(2) Die Anzahl der Spielleiterin und Spielleiter beträgt drei, dabei müssen
- mind. eine Spielleiterin oder ein Spielleiter Gründungsmitglied (18.12.2016) sein,
- mind. zwei Spielleiterinnen oder Spielleiter seit mehr als fünf Jahren dem Feuerwehrspiel Frankental angehören,
- alle Spielleiterinnen oder Spielleiter dem Feuerwehrspiel Frankental seit mehr als drei Jahren angehören.
(3) Tritt eine Spielleiterin oder ein Spielleiter von ihrem Amt zurück oder endet ihre Mitgliedschaft im Feuerwehrspiel Frankental, so schlagen die verbliebenen Spielleiterinnen und Spielleiter den Kommandantinnen und Kommandanten, Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandrätinnen und Kreisbrandräte mindestens zwei, höchstens fünf geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor.
§ 36 Entscheidungen
Entscheidungen werden mit Mehrheit beschlossen.
§ 37 Regeländerungen
Regeländerungen werden einstimmig beschlossen. Die Kommandantinnen und Kommandanten und Kreisbrandrätinnen und Kreisbrandräte sind anzuhören.